Senat beantwortet Frage zum Hochhaus in der Rembertistraße 76

Wann werden die Sanierungsarbeiten vom Hochhaus in der Rembertistraße 76 fertiggestellt?Anfrage der Abgeordneten Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion Die Linke
Wir fragen den Senat:
1. Warum verzögert sich die Sanierung des seit einem Kellerbrand vor fünf Jahren leerstehenden Hochhauses in der Rembertistraße 76 nach Kenntnis des Senates?

2. Wann können die Mieter:innen des Hochhauses, die zwischenzeitlich in andere Wohngebäude umgesiedelt wurden, voraussichtlich ihre Wohnungen wieder beziehen?

3. Wie wahrscheinlich ist es nach Einschätzung des Senates, dass der Eigentümer, die Vermögensgesellschaft von Swiss Life, die Sanierung bewusst verzögert?

Die Antwort(en) des Senats:
Zu Frage 1: Nach dem Brandereignis Ende 2020 erfolgte eine Begehung durch die Bauordnung unter anderem zur Abstimmung der notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenabwehr. 2022 erfolgte eine erneute Kontaktaufnahme der Baubehörde gegenüber der Eigentümerin. Erst seitdem wurden verschiedene Maßnahmen zum Brandschutz und zur Schadstoffsanierung durch die Eigentümerin umgesetzt. Mit einem Wechsel des Vertreters der Eigentümerin Mitte 2024 beschleunigte sich die Bearbeitung. Im November 2024 wurde ein Brandschutzkonzept eingereicht, weitere notwendige Ergänzungen erfolgten im Januar 2025 und April 2025. Erst nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen unter Beteiligung der Feuerwehr Bremen und Erteilung des Bescheids im April 2025 können nunmehr die relevanten baulichen Maßnahmen erfolgen, um die wohnbauliche Nutzung wieder zu ermöglichen.

Zu Frage 2: Zur Umsetzung und dem Zeitplan der baulichen Maßnahmen kann der Senat keine Angaben machen. Die Organisation des Bauablaufs ist nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, sondern wird maßgeblich vom Eigentümer gesteuert. Die untere Bauaufsichtsbehörde erhält jedoch von der Fertigstellung der Arbeiten Kenntnis, da diese angezeigt werden und eine bauaufsichtliche Abnahme des sanierten Gebäudes vor der Nutzungsaufnahme erfolgen muss. Zudem wurde außerdem nach Wohnraumschutzgesetz ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des Objekts bezüglich des Leerstands eingeleitet.

Zu Frage 3: Dem Senat liegen keine rechtlich belastbaren Erkenntnisse vor, die auf absichtliche Behinderungen der Sanierung durch die Eigentümerin hindeuten.